Rechtsprechung
VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausdehnung einer Enteignung auf das betroffene Restgrundstück; Bedeutung der nachteiligen Auswirkungen auf die bisher ausgeübte Nutzung; Behandlung der nachteiligen Auswirkungen im Enteignungsverfahren als Folgewirkungen des Flächenentzugs; Frage des Schutzes vor einer ...
- Judicialis
BayEG Art. 6 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Enteignungsrecht für Vorhaben, für die der Senat fachlich zuständig ist: Enteignung einer Grundstücksteilfläche für eine Eisenbahnausbaustrecke; Errichtung einer ca. 7,5 m hohen Stütz- und Lärmschutzwand; Anspruch auf Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 08.11.1979 - III ZR 87/78
Enteignung eines Teilgrundstücks
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es einer verfassungskonformen, an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG orientierten Auslegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausdehnung der Enteignung, darüber hinaus die dem Restgrundstück erwachsenen Nachteile zu berücksichtigen, die aus dem Enteignungsunternehmen insgesamt herrühren (BGH vom 8.11.1979, DVBl 1980, 285/286; BGH vom 6.8.1986, NJW 1986, 2424/2425; BGH vom 9.11.2000, NVwZ 2001, 359/360; BayObLG vom 28.3.1994 - Az. 1 Z RR 95/93;Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Anm. 4.2.3 zu Art. 6 BayEG).Zum anderen können die Nachteile für das Restgrundstück gerade in dem gesamten Unternehmen und nicht nur in der Verkleinerung des Restgrundstücks selbst ihre Ursache haben (BGH vom 8.11.1979, DVBl 1980, 285/286).
Sie gelten nur, wenn der betroffene Eigentümer nach den Vorschriften des Nachbarrechts den Bau einer vergleichbaren Anlage durch einen Privaten ohne Ausgleich hätte dulden müssen; anderenfalls ist darauf abzustellen, in welchem Grenzabstand die Anlage von einem Privaten rechtmäßig hätte erbaut werden dürfen (BGH vom 8.11.1979, DVBl 1980, 285; Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Anm. 4.2.3 zu Art. 6 BayEG).
Den Abstandsflächenvorschriften sind auch in diesem Zusammenhang die maßgeblichen Bestimmungen zur Sicherung der Nachbarbelange hinreichender Belichtung, Besonnung oder Belüftung eines Grundstücks zu entnehmen (BGH vom 6.11.1979, DVBl 1980, 285/286; OVG NW vom 6.6.1990, NVwZ 1991, 389/391).
Eine rechtserhebliche erdrückende Wirkung kommt bei Abständen von hohen baulichen Anlagen von ca. 28 m zu Wohngebäuden nicht mehr in Betracht (OVG NW vom 6.6.1990, DVBl 1991, 389/391), wohl bei diesbezüglichen Abständen von 7, 5 m (BGH vom 8.11.1979, DVBl 1980, 285), wie sie hier vorliegen.
- BVerwG, 07.07.2004 - 9 A 21.03
Enteignung; Entschädigung; Folgewirkungen; Grundstücksinanspruchnahme; …
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707
Sie schließt auch nicht aus, dass im Enteignungsverfahren die nachteiligen Auswirkungen des auf der enteigneten Fläche verwirklichten Vorhabens als Folgewirkungen des Flächenentzugs behandelt werden (BVerwG vom 7.7.2004, NVwZ 2004, 1358/1360), ja sogar eine Gesamtschau aller rechtserheblichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin vorgenommen wird.Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde erstreckt sich lediglich auf Entscheidungen über den Ausgleich für mittelbare planungsbedingte Grundstücksbeeinträchtigungen gemäß § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG, nicht jedoch auf die Entschädigung für die Folgewirkungen, die durch den unmittelbaren Zugriff auf ein Teilgrundstück für das Restgrundstück entstehen (BVerwG vom 7.7.2004, NVwZ 2004, 1358, m.w.N.; BVerwG vom 22.9.2004 - Az. 9 A 72/03; BayVGH vom 18.10.2006, BayVBl 2007, 402).
Ein Unterschied zwischen Entschädigungsanspruch und Übernahmeanspruch ist insofern nicht gerechtfertigt, weil auch letzterer materiell-rechtlich als "besondere Form der Entschädigung" zu betrachten ist (vgl. z.B. BVerwG vom 7.7.2004, NVwZ 2004, 1358/1359).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2006 - 11 A 1138/01
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707
Die Nutzbarkeit in einer anderen zulässigen Art muss sich allerdings nach Lage und Beschaffenheit objektiv anbieten (OVG NW vom 23.1.2006 Az. 11 A 1138/01; Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Anm. 4.2.3 zu Art. 6 BayEG).Da deren Kosten über die Entschädigungsregelungen ausgeglichen werden können, stehen sie einer angemessenen Weiternutzung nicht entgegen (OVG NW vom 23.1.2006 Az. 11 A 1138/01).
Nicht außer Acht bleiben darf in diesem Zusammenhang schließlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Enteignungsbehörde (vgl. OVG NW vom 23.1.2006 - Az. 11 A 1138/01) bereits hinreichend sicher feststand, dass durch die Verwendung von Acrylglas zumindest auf 1 Meter Höhe unter der Oberkante der strittigen Stütz- und Lärmschutzwand die Verschattungswirkung sowie die bedrückende Wirkung abgemildert werden würden.
- BVerwG, 06.06.2002 - 4 A 44.00
Verkehrsprojekt; Planfeststellung; mittelbare (optische) Beeinträchtigung eines …
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707
Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass die erdrückende Wirkung einer Anlage dazu führen kann, dass die weitere Nutzung eines benachbarten Wohnhauses zu Wohnzwecken unzumutbar erscheint (BVerwG vom 6.6.2002, NVwZ 2003, 209).Auch eine Bepflanzung kann zu einer optischen Auflockerung beitragen (BVerwG vom 6.6.2002, NVwZ 2003, 209/210).
- BGH, 07.05.1981 - III ZR 67/80
Ermittlung der Wertminderung des Restgrundstücks bei Teilenteignung für …
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt grundsätzlich nicht davor, dass die Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke durch hoheitliche Maßnahmen verändert wird (BGH vom 7.5.1981, NJW 1981, 2116/2117).Daraus folgt, dass Enteignungsbetroffene grundsätzlich solche nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens ohne Entschädigung oder ohne Übernahme des Restgrundstücks dulden müssen, die sie auch getroffen hätten, wenn ihnen kein Gelände genommen, sondern das Vorhaben an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlang geführt worden wäre (BGH vom 7.5.1981, NJW 1981, 2116/2117).
- BVerwG, 30.11.1990 - 7 A 1.90
Recht zur Benutzung von Sewasserstraßen - Brodersbyer Noors
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707
Eine rechtserhebliche erdrückende Wirkung kommt bei Abständen von hohen baulichen Anlagen von ca. 28 m zu Wohngebäuden nicht mehr in Betracht (OVG NW vom 6.6.1990, DVBl 1991, 389/391), wohl bei diesbezüglichen Abständen von 7, 5 m (BGH vom 8.11.1979, DVBl 1980, 285), wie sie hier vorliegen. - BGH, 06.03.1986 - III ZR 146/84
Entschädigungsfeststellungsverfahren - Merkantiler Minderwert des Grundstücks - …
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es einer verfassungskonformen, an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG orientierten Auslegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausdehnung der Enteignung, darüber hinaus die dem Restgrundstück erwachsenen Nachteile zu berücksichtigen, die aus dem Enteignungsunternehmen insgesamt herrühren (BGH vom 8.11.1979, DVBl 1980, 285/286; BGH vom 6.8.1986, NJW 1986, 2424/2425; BGH vom 9.11.2000, NVwZ 2001, 359/360; BayObLG vom 28.3.1994 - Az. 1 Z RR 95/93;Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Anm. 4.2.3 zu Art. 6 BayEG). - VGH Bayern, 26.04.2007 - 22 A 07.40008
Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; vorzeitige Besitzeinweisung; vorzeitige …
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707
Die Enteignung ist zwar allein zur Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. März 2001 zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AEG; vgl. dazu auch BayVGH vom 28.4.2007 Az. 22 A 07.40008). - VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.233
Verhältnis Planfeststellung - Enteignung, Beschränkung der …
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707
Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde erstreckt sich lediglich auf Entscheidungen über den Ausgleich für mittelbare planungsbedingte Grundstücksbeeinträchtigungen gemäß § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG, nicht jedoch auf die Entschädigung für die Folgewirkungen, die durch den unmittelbaren Zugriff auf ein Teilgrundstück für das Restgrundstück entstehen (BVerwG vom 7.7.2004, NVwZ 2004, 1358, m.w.N.; BVerwG vom 22.9.2004 - Az. 9 A 72/03; BayVGH vom 18.10.2006, BayVBl 2007, 402). - BVerwG, 22.09.2004 - 9 A 72.03
Rechtmäßigkeit eines Planfestestellungsbeschlusses; Klage gegen den …
Auszug aus VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707
Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde erstreckt sich lediglich auf Entscheidungen über den Ausgleich für mittelbare planungsbedingte Grundstücksbeeinträchtigungen gemäß § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG, nicht jedoch auf die Entschädigung für die Folgewirkungen, die durch den unmittelbaren Zugriff auf ein Teilgrundstück für das Restgrundstück entstehen (BVerwG vom 7.7.2004, NVwZ 2004, 1358, m.w.N.; BVerwG vom 22.9.2004 - Az. 9 A 72/03; BayVGH vom 18.10.2006, BayVBl 2007, 402). - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1990 - 23 AK 3/87
Straßenrechtliche Planfeststellung; Anspruch auf Übernahme eines Grundstücks
- BayObLG, 28.03.1994 - 1Z RR 95/93
- VG Ansbach, 21.12.2022 - AN 3 K 21.00560
Einmauerungseffekt / Optisch erdrückende Wirkung einer 7 m hohen Sichtschutzmauer …
Die bloße Tatsache, dass es sich um eine über die gesamte Grundstücksgrenze hinziehende Mauer handelt, führt jedoch alleine nicht zu einer erdrückenden Wirkung (vgl. BayVGH, U.v. 10.9.2007 - 22 B 06.2707 - juris Rn. 40).Aus dem Lageplan der Bauvorlagen lässt sich ermitteln, dass der Abstand zwischen Mauer und Wintergarten der Kläger mindestens 12 m betragen wird, ohne dass es überhaupt auf diese Zahl ankommt, denn selbst bei einem Abstand von 7, 5 m wurden bereits entsprechende Mauern für nicht erdrückend eingestuft (BayVGH, U.v. 10.9.2007 - 22 B 06.2707 - juris Rn. 40).
- VG München, 29.07.2013 - M 8 K 12.341
Ganz-Glas-Geländer an einer Dachterrasse; Abstandsflächenpflicht (bejaht); …
Die von den Klägern in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2007 (Az.: 22 B 06.2707 - Juris) rechtfertigt keine andere Einschätzung.